Glossar
1. Abholung
Alle ersteigerten Kunstwerke können auch persönlich bei uns abgeholt werden. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, sind wir für rechtzeitige Mitteilung des Abholtermins dankbar
2. Aufruf
Der Auktionator ruft jedes Los der Auktion unterhalb bzw. zum Limit auf. Anschließend werden die Gebote entgegengenommen, bis das höchste den Zuschlag erhält.
3. Auktionator
Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland den Beruf des Auktionators im klassischen Sinne nicht, ebenso wenig wie eine Ausbildung. Auktionatoren üben in Deutschland vielmehr eine gewerbsmäßige Tätigkeit aus, die der Gewerbeordnung unterliegt. Benötigt wird eine Versteigerererlaubnis nach § 34 b Gewerbeordnung, die über das Ordnungsamt der Heimatbehörde beantragt werden kann. Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Auf Antrag kann ein Auktionator auch öffentlich bestellt werden. Fachliche Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern
4. Insolvenzgeld
Nach deutschem Recht erhalten im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz (früher: Konkurs) ihres Arbeitgebers ein so genanntes Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes. Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und von den Arbeitgebern als Risikogemeinschaft finanziert. Von der Zahlung des Insolvenzgeldes sind nur befreit die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Insolvenz nicht zulässig ist oder solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 358 SGB III)
5. Insolvenzgeldumlage
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§183 SGB III). Das Insolvenzgeld dient also zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse. Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle Beschäftigten, also neben den sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern auch geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs und kurzfristig Beschäftigte). Berücksichtigt wird nur ein Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Lohnverzicht der Arbeitnehmer führt nicht zu weniger Insolvenzgeld (Urteil des Bundessozialgerichts). Es ist der Lohn zu erstatten, den Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekommen hätten. Fällt in den Zeitraum von drei Monaten die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird auch dieses erstattet (auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird ja auch die Umlage erhoben). Nach §185 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Insolvenzgeld ist nach §3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.


